BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 213/18
LG Aurich 3. August 2017
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BGH 20. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten eine industrielle Verpackungsmaschine zum Verpacken von Vogelfutter in Plastikbeuteln. Nach Mängelrügen wegen unzureichender Produktionsgeschwindigkeit und fehlerhafter Schweißnähte erklärt die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück, die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. Das Gericht hebt hervor, dass die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ nicht auf konkrete Käufererwartungen, sondern auf die dem Verkäufer erkennbare Nutzungsart abzustellen ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über Mindestproduktionsgeschwindigkeit liegt nicht vor. Die Eignung der Maschine ist allein nach dem Einsatzzweck (Verpackung von Vogelfutter in verschweißten Beuteln) zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zur Eignung der Maschine für diese Verwendung getroffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die objektive Eignung der Sache für die vertraglich vorausgesetzte Nutzungsart maßgeblich, nicht die Erfüllung konkreter Käuferwünsche oder Geschäftsgrundlagen. Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen eindeutiger vertraglicher Bindung. Gerichtliche Feststellungen zur üblichen Beschaffenheit und Eignung sind unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 213/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 213/18
Entscheidungsdatum : 19. März 2019
Amtliche Quelle :

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