BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
BGH 3. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Maklerlohn aus einem Nachweismaklervertrag (§ 652 BGB) über ein Hotelgrundstück. Die Beklagte unterzeichnete eine Objektnachweisbestätigung mit Provisionsverpflichtung. Der Kaufvertrag wurde jedoch von einer eng verbundenen Schwestergesellschaft zu einem um 25 % niedrigeren Preis abgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den wirksamen Nachweismaklervertrag und die hinreichende Nachweisleistung. Die enge gesellschaftsrechtliche Verbindung rechtfertigt die Provisionspflicht trotz Erwerbs durch die Schwestergesellschaft. Die wirtschaftliche Identität bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden ist nicht generell gegeben; die tatrichterliche Prüfung der 25 % Preisreduktion bleibt offen.

Praxishinweis
Maklerprovision entsteht auch bei Nachweis vor Vertragsschluss und bei Erwerb durch verbundene Gesellschaften. Preisnachlässe über 15 % können die wirtschaftliche Kongruenz und damit den Provisionsanspruch gefährden. Die Darlegungs- und Beweislast für wirtschaftliche Identität liegt beim Makler.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 530/13
    Entscheidungsdatum : 2. Juli 2014
    Amtliche Quelle :

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