BGH, Urteil vom 21.03.2025 - V ZR 1/24
AG Frankfurt/Main 27. Februar 2023
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BGH 21. März 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte als Wohnungseigentümerin einer Gewerbeeinheit gestattet ihrem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (Abriss tragender Wand, Lüftungsanlage, Fassadendurchbohrungen). Die Klägerin verlangt Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB für bauliche Veränderungen ohne Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG (WEMoG). Die Beklagte haftet als mittelbare Handlungsstörerin, da sie die Maßnahmen erlaubte oder nicht unterband. Ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG begründet keinen Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen den Beseitigungsanspruch. Die Beschlussersetzungsklage ist als Widerklage frühzeitig zu erheben.

Praxishinweis
Vermietende Wohnungseigentümer haften für nicht genehmigte bauliche Veränderungen ihrer Mieter als mittelbare Handlungsstörer. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen zwingend eines Gestattungsbeschlusses. Ein verspäteter Gestattungsanspruch schützt nicht vor Beseitigungsansprüchen. Widerklage auf Beschlussersetzung ist prozessökonomisch geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2025 - V ZR 1/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 1/24
Entscheidungsdatum : 20. März 2025
Amtliche Quelle :

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