BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R
LSG Sachsen-Anhalt 17. Dezember 2015
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BSG 13. Dezember 2016

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung und zukünftige Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Kontrolluntersuchungen im Transplantationszentrum. Die Beklagte lehnt dies ab. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab, da keine Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenübernahme vorliegt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Fahrkosten zu ambulanten Kontrolluntersuchungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen nach den Krankentransport-Richtlinien erstattungsfähig, die hier nicht vorliegen (fehlende hohe Behandlungsfrequenz, keine medizinisch gebotene stationäre Behandlung). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist verfassungsgemäß ermächtigt, Ausnahmen zu regeln.

Praxishinweis
Fahrkosten für ambulante Kontrolluntersuchungen sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen der in § 60 SGB V und den Krankentransport-Richtlinien definierten Ausnahmefälle. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Auslegung der Kostenerstattung bei ambulanten Fahrten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 2/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 2/16 R
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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