BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14
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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Richtigstellung einer Verdachtsberichterstattung über seine mutmaßliche Beteiligung an Abhörmaßnahmen. Die Beklagte hatte in einem Magazin über einen Verdacht berichtet, der später durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens entkräftet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft den Berichtigungsanspruch gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB und § 186 StGB. Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung besteht kein Anspruch auf Richtigstellung, sondern nur auf eine nachträgliche Mitteilung (Nachtrag), dass der Verdacht nicht aufrechterhalten wird. Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung ist hierfür maßgeblich.

Praxishinweis
Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann der Betroffene nach Entkräftung des Verdachts nur eine ergänzende Mitteilung, nicht aber eine Richtigstellung verlangen. Presseorgane sind verpflichtet, nachträglich klarzustellen, dass der Verdacht nicht mehr besteht, ohne sich selbst als unrichtig darzustellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 76/14
Entscheidungsdatum : 18. November 2014
Amtliche Quelle :

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