BGH, Urteil vom 12.07.2018 - I ZR 152/17
LG Krefeld 4. Mai 2016
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OLG Düsseldorf 28. Juli 2017
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BGH 12. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines vermieteten Wohnanwesens, das sie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußerte. Nach dem Verkauf forderte das Finanzamt Nachzahlungen wegen Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unterlassener steuerlicher Aufklärung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Makler ist nach § 280 BGB und dem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet, steuerrechtliche Fragen, insbesondere zur Spekulationsfrist (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), zu prüfen oder aufzuklären. Ausnahmsweise besteht eine Aufklärungspflicht nur bei besonderer Fachkunde, erkennbarer Beratungsbedürftigkeit oder Verleitung zu riskantem Verhalten, was hier nicht vorliegt.

Praxishinweis
Makler haften nicht für unterlassene Hinweise auf steuerliche Folgen von Immobilienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist, sofern sie sich nicht als steuerliche Fachleute darstellen oder besondere Umstände eine Aufklärungspflicht begründen. Eine generelle Pflicht zur Steuerberatung besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2018 - I ZR 152/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 152/17
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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