BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
ArbG Hamburg 2. September 2020
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LAG Hamburg 2. Juli 2021
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BAG 14. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger bewirbt sich auf eine Stelle und weist im Bewerbungsschreiben auf seine Schwerbehinderung hin. Die Beklagte lehnt ab mit Verweis auf fehlende Qualifikationen. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach §§ 15 Abs. 1, 2 AGG geltend, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (Unterrichtung des Betriebsrats).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gemäß § 22 AGG, da die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterrichtet hat. Die Darlegungslast des Klägers ist erfüllt, auch wenn er nur Vermutungen vorträgt, da ihm Einblick in die interne Sphäre der Beklagten fehlt. Die Beklagte widerlegt die Vermutung nicht substantiiert. Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB wird verneint. Die Entschädigung wird auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AGG).

Praxishinweis
Bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber begründet ein Verstoß gegen Verfahrenspflichten nach § 164 SGB IX regelmäßig eine Diskriminierungsvermutung nach § 22 AGG. Bewerber müssen keine konkreten Beweise für interne Verstöße vorlegen, da ihnen Einblick in die Arbeitgeber-Sphäre fehlt. Arbeitgeber tragen die volle Darlegungs- und Beweislast zur Widerlegung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 136/22
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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