BAG, Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
ArbG Hamburg 9. November 2012
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LAG Hamburg 16. April 2013
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BAG 23. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar, war über Jahre häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte außerordentlich mit sozialer Auslauffrist unter Verweis auf eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen. Die Klägerin hält die Kündigung für frist- und grundlos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wahrung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Dauertatbeständen wie häufigen Kurzerkrankungen, da die negative Prognose fortlaufend neu entsteht. Die Kündigung ist jedoch unwirksam, weil trotz erheblicher Fehlzeiten keine unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Interessenabwägung spricht wegen der langen Betriebszugehörigkeit und rückläufiger Fehlzeiten zugunsten der Klägerin.

Praxishinweis
Häufige Kurzerkrankungen können die Frist des § 626 Abs. 2 BGB fortlaufend neu auslösen. Außerordentliche Kündigungen wegen Krankheit erfordern eine besonders strenge Prognose und Interessenabwägung; bloße Fehlzeiten ohne gravierende betriebliche Beeinträchtigung genügen nicht zur Rechtfertigung.

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    Dirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 14. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 582/13
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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