BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
FG Saarland 21. Januar 2004
>
FG Köln 13. Juni 2005
>
BFH 26. Januar 2006
>
FG Berlin 23. Februar 2006
>
BFH 20. Juli 2006
>
BFH 19. Oktober 2006
>
BVerfG 7. Mai 2013
>
BFH 17. Oktober 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer, in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebend, begehrten die Anwendung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs gemäß §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG, die bislang nur Ehegatten vorbehalten sind. Finanzämter und Gerichte lehnten dies ab, was zu Verfassungsbeschwerden führte.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Zusammenveranlagung und dem Splittingtarif für verfassungswidrig (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Differenzierung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, da Lebenspartnerschaften der Ehe in rechtlicher Bindung und Einstandspflichten vergleichbar sind. Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Benachteiligung nicht, insbesondere da das Splittingverfahren nicht an Kindererziehung anknüpft. Die Vorschriften sind rückwirkend ab 1. August 2001 verfassungskonform auszulegen.

Praxishinweis
Eingetragene Lebenspartner können ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen Zusammenveranlagung und Splittingtarif beanspruchen. Finanzämter und Gerichte müssen entsprechende Bescheide und Urteile anpassen. Gesetzgeber ist zur Neuregelung verpflichtet.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge107

  • 1Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 909/06
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text