BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R
SG Darmstadt 9. Mai 2008
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LSG Hessen 30. Juni 2011
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BSG 2. Juli 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin, ein Apothekenrechenzentrum, verlangt von der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, Erstattung des erhöhten Herstellerrabatts gem. § 130a Abs. 1, 2 SGB V für Pamidronat M. 90 mg im Zeitraum Juli bis November 2003. Fehlerhafte Preisangaben in der Lauer-Taxe führten zu falschen Rabattberechnungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da die notwendige Beiladung der betroffenen Krankenkassen (§ 75 Abs. 2 SGG) sowie der haftungsschuldnerischen Dritten (IFA, ABDATA, P.) unterblieb. Die Lauer-Taxe ist für die Rabattberechnung maßgeblich, Fehler sind nur mit Zukunftswirkung korrigierbar. Pharmazeutische Unternehmen tragen das Risiko unverschuldeter Fehler in der Lauer-Taxe.

Praxishinweis
Pharmaunternehmen haften auch für unverschuldete Fehler in der Lauer-Taxe, die nicht rückwirkend korrigierbar sind. In Streitigkeiten über Herstellerrabatte sind alle betroffenen Krankenkassen und haftungsschuldnerischen Dritten zwingend beizuladen, um effektiven Rechtsschutz und Rechtskrafterstreckung zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 18/12 R
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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