BAG, Urteil vom 18.03.2020 - 5 AZR 36/19
ArbG Düsseldorf 18. Dezember 2017
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LAG Düsseldorf 14. Dezember 2018
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BAG 18. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Außendienstmitarbeiter, verlangt die Vergütung von Fahrtzeiten zum ersten und vom letzten Kunden bis zu 20 Minuten, die die Beklagte aufgrund einer Betriebsvereinbarung (BV) nicht als Arbeitszeit anerkannte. Die BV regelt u.a. flexible Arbeitszeit und Fahrtzeiten, der Kläger beruft sich auf tarifvertragliche Vergütungspflichten.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück. § 8 BV, der Fahrtzeiten bis 20 Minuten von der Arbeitszeit ausnimmt, verstößt gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, da der einschlägige Tarifvertrag die Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit regelt. Fahrtzeiten zum ersten und vom letzten Kunden sind Teil der Hauptleistungspflicht (§§ 611, 611a BGB) und tariflich mit der Grundvergütung abzugelten. Die BV ist insoweit unwirksam, eine individuelle Ausschlussvereinbarung wurde nicht nachgewiesen.

Praxishinweis
Betriebsvereinbarungen dürfen keine tarifvertraglich abschließend geregelten Vergütungsansprüche, insbesondere Fahrtzeiten, einschränken. Fahrtzeiten im Außendienst sind stets als Arbeitszeit zu vergüten. Arbeitgeber müssen Arbeitszeitkonten entsprechend korrigieren; eine tarifliche Regelung schließt betriebliche Abweichungen aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.03.2020 - 5 AZR 36/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 36/19
Entscheidungsdatum : 17. März 2020
Amtliche Quelle :

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