BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 213/17
OLG Stuttgart 18. Juli 2017
>
BGH 14. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte erwirbt von der Klägerin drei Eigentumswohnungen. Nach notarieller Auflassung verlangt der Beklagte eine Kaufpreisminderung, die Klägerin fordert Restzahlung. Die Parteien hatten den Notar angewiesen, Ausfertigungen erst nach Kaufpreiszahlung zu erteilen (Ausfertigungssperre).

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 311b Abs. 1, § 873 Abs. 2 BGB. Der BGH bestätigt, dass nach bindend gewordener Auflassung Änderungen des Grundstückskaufvertrags formfrei möglich sind, da die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung mit der Auflassung erfüllt ist. Die Ausfertigungssperre stellt nur eine Vollzugserleichterung dar und hindert die Formfreiheit nicht.

Praxishinweis
Nach bindend gewordener Auflassung sind nachträgliche Vertragsänderungen formfrei wirksam, sofern keine neuen Erwerbs- oder Veräußerungspflichten begründet werden. Technische Vollzugsabreden wie Ausfertigungssperren berühren die Formfreiheit nicht und sind zulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge16

  • 1Notarielle BeurkundungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. September 2024

  • 2KaufvertragEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. August 2024

  • 3FormerfordernisEingeschränkter Zugriff
    Hans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. September 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 213/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 213/17
Entscheidungsdatum : 13. September 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text