BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 1/14 R
LSG Nordrhein-Westfalen 16. Oktober 2013
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BSG 11. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nachteilsausgleichs Merkzeichen G wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge psychischer Gehstörungen (Fibromyalgie-Syndrom, somatoforme Schmerzstörung). Der Beklagte verweigert die Zuerkennung mit Verweis auf fehlende Regelfallzuordnung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 145, 146, 69 SGB IX iVm der Versorgungsmedizin-VO. Das Gericht bestätigt, dass psychische Störungen, die das Gehvermögen erheblich einschränken, den Nachteilsausgleich G rechtfertigen können, auch wenn keine Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen vorliegen. Die Klägerin kann die ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern nicht ohne erhebliche Schmerzen zurücklegen, was die Voraussetzungen erfüllt.

Praxishinweis
Psychische Gehbehinderungen sind als Nachteilsausgleich G anerkennungsfähig, sofern sie das Gehvermögen vergleichbar zu den Regelfällen der VersMedV einschränken. Die subjektive Schmerzwahrnehmung kann bei entsprechender medizinischer Feststellung als Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit gewertet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 1/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 9 SB 1/14 R
Entscheidungsdatum : 10. August 2015
Amtliche Quelle :

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