BGH, Urteil vom 05.03.2024 - XI ZR 107/22
OLG Karlsruhe 12. April 2022
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BGH 5. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung von 255.395,61 EUR für nicht autorisierte Überweisungen, die zwischen Mai 2016 und Februar 2017 per E-Mail ausgelöst wurden. Die Beklagte bestreitet die fehlende Autorisierung und beruft sich auf AGB-Regelungen zur Genehmigung und Beweislast.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 675u Satz 2, § 675f BGB aF an. Die Beklagte trägt die Beweislast für die Autorisierung gemäß § 675w BGB aF, unabhängig vom Einsatz personalisierter Zahlungsauthentifizierungsinstrumente. Ein Saldoanerkenntnis nach AGB liegt nicht vor, da keine wirksamen Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 675v, § 280 BGB aF werden verneint.

Praxishinweis
Zahlungsdienstleister müssen bei Streit über die Autorisierung von Zahlungsvorgängen die Beweislast tragen, auch bei E-Mail-Aufträgen ohne personalisierte Sicherheitsmerkmale. AGB-Fiktionen zur Genehmigung entlasten nur bei wirksamen Rechnungsabschlüssen. Schadensersatzansprüche gegen Zahler sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.03.2024 - XI ZR 107/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 107/22
Entscheidungsdatum : 4. März 2024
Amtliche Quelle :

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