BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - V R 29/03
FG Köln 30. April 2003
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BFH 10. März 2005

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Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer M ab 1997 auf freiberuflicher Basis gegen Honorar tätig ist. M stellte der GmbH Geschäftsführungsleistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, M sei aufgrund seiner Organstellung nicht selbständig tätig.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das Gericht hebt hervor, dass die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht zwingend ausschließt. Maßgeblich ist das Gesamtbild, insbesondere das Unternehmerrisiko und die Weisungsgebundenheit. Die bisherige Rechtsprechung wird revidiert, da gemeinschaftsrechtlich ein steuerbarer Leistungsaustausch auch bei Organstellung möglich ist.

Praxishinweis
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können umsatzsteuerlich als selbständige Leistungen anerkannt werden, wenn die Tätigkeit eigenverantwortlich und unternehmerisch ausgestaltet ist. Die Organstellung allein begründet keine Weisungsgebundenheit im umsatzsteuerlichen Sinne und schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - V R 29/03
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 29/03
Entscheidungsdatum : 10. März 2005

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