BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
AG Stuttgart 21. Januar 2015
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BGH 1. Juli 2015
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BVerfG 26. Juli 2016

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Sachverhalt
Eine betreute, immobilisierte Patientin verweigert eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen. Die streitige Frage betrifft die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 3 BGB bei Betreuten, die sich räumlich nicht entziehen können, ohne freiheitsentziehend untergebracht zu sein.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die ausschließliche Zulässigkeit ärztlicher Zwangsbehandlungen nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB) für verfassungswidrig, da dies gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Der Staat muss auch immobilisierten Betreuten bei drohenden erheblichen Gesundheitsschäden eine Zwangsbehandlung ermöglichen.

Praxishinweis
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung zu schaffen, die ärztliche Zwangsbehandlungen auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung ermöglicht. Bis dahin ist § 1906 Abs. 3 BGB vorübergehend auf immobilisierte Betreute anzuwenden, um verfassungswidrige Schutzlücken zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 8/15
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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