BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 38/17 R
BSG 19. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, forderte von der beklagten Krankenkasse Vergütung für stationäre Schlaganfallbehandlungen mit Kodierung von OPS 8-98b. Die Beklagte kürzte Zahlungen wegen nicht erfüllter Strukturvoraussetzungen, insbesondere der halbstündigen Transportentfernung zum Kooperationspartner.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 109 Abs. 4 S. 2, S. 3 SGB V, § 17b KHG, § 7, 8 KHEntgG i.V.m. FPV 2014 und OPS 8-98b ist die Kodierung nur zulässig, wenn der „unmittelbare Zugang“ zu neurochirurgischen, gefäßchirurgischen oder interventionell-radiologischen Maßnahmen innerhalb einer halben Stunde mit dem schnellstmöglichen Transportmittel grundsätzlich jederzeit gewährleistet ist. Dies war hier nicht der Fall, da die Klägerin die Transportzeit nicht einhielt.

Praxishinweis
Für die Abrechnung neurologischer Komplexbehandlungen nach OPS 8-98b ist die Einhaltung der halbstündigen Transportzeit zum Kooperationspartner zwingend. Die Transportzeit umfasst die gesamte Rettungskette von Anforderung bis Übergabe. Abweichungen führen zur Kürzung der Vergütung und berechtigen die Krankenkasse zur Aufrechnung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 38/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 38/17 R
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

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