BGH, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 StR 154/16
LG Bonn 18. Dezember 2015
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BGH 2. August 2016

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Diebstahls und Betrugs verurteilt. Streitgegenstand ist die Qualifikation der Wegnahme eines Mobiltelefons, das der Zeuge dem Mitangeklagten unter Täuschung überlässt, wobei der Gewahrsam letztlich gegen dessen Willen gebrochen wird.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB). Das Gericht stellt auf die Willensrichtung des Getäuschten beim vollständigen Gewahrsamsverlust ab: Liegt ein eigenmächtiger Gewahrsamsbruch vor, ist Diebstahl gegeben. Die Täuschung diente hier nur der Wegnahmesicherung, nicht einer vermögensrechtlichen Verfügung.

Praxishinweis
Bei Täuschung mit anschließender Wegnahme ist auf den Zeitpunkt des vollständigen Gewahrsamsverlusts und die Willensrichtung des Berechtigten abzustellen. Eine Herausgabe unter Irrtum ohne vollständigen Gewahrsamsverlust begründet Betrug, sonst Diebstahl. Dies beeinflusst die Strafbarkeit und Rechtsfolgen maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 StR 154/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 154/16
Entscheidungsdatum : 2. August 2016
Amtliche Quelle :

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