BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13
LG Dortmund 22. November 2012
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BGH 18. Juli 2013

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Nachstellung (§ 238 StGB), versuchter Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) an mehreren Zeugen verurteilt. Die Kontaktaufnahme erfolgte überwiegend über Facebook und Briefe, trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, da die Feststellungen keine objektivierbaren, pathologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne des § 223 StGB belegen. Ebenso fehlen für mehrere Bedrohungs- und Nötigungstaten die erforderlichen Vorsatzfeststellungen und Tatbestandsmerkmale. Die Verurteilung wegen Nachstellung bleibt hingegen bestehen.

Praxishinweis
Psychische Beeinträchtigungen müssen somatisch objektivierbar sein, um Körperverletzungstatbestand zu erfüllen. Bei Bedrohung und Nötigung ist der Vorsatz hinsichtlich der Adressaten und Tatmittel klar darzulegen. Die Nachstellung nach § 238 StGB ist auch bei wiederholtem Verhalten ohne aggressive Übergriffe strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 168/13
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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