BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
BGH 29. Juni 2011

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Sachverhalt
Die Kläger verlangen Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil (Kaufpreis ca. 134.000 EUR) wegen Mängeln an Tür und Reifen. Die Beklagte verweigerte weitere Nachbesserungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt, die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Rücktritt gem. §§ 323, 346, 434, 437, 440 BGB, da die Mängel behebbar und die Mängelbeseitigungskosten mit ca. 1 % des Kaufpreises geringfügig sind. Eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich anhand der Kosten, nicht der Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung lag nicht vor.

Praxishinweis
Rücktritt bei behebbaren Mängeln ist ausgeschlossen, wenn die Beseitigungskosten unter 1 % des Kaufpreises liegen – auch bei Luxusgütern. Komfortmängel begründen keinen Rücktritt, wenn keine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt und Nachbesserung nicht endgültig verweigert wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 202/10
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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