BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - 4 StR 614/17
BGH 13. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht ordnete Einziehung von Betäubungsmitteln, Verfall von Bargeld (52.500 Euro) und Wertersatz (4.400 Euro) an. Die Revision richtet sich gegen Verfall und Einziehung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Schuld und Strafe, verneint Tatprovokation i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Verfall der 52.500 Euro scheidet aus, da es sich um Polizeigeld handelt (§ 73 StGB). Der Verfall von Wertersatz ist in Einziehung des Tatertragswerts umzuwandeln (Art. 316h EGStGB). Einziehung der Betäubungsmittel wird präzisiert.

Praxishinweis
Verfall von Polizeigeld ist unzulässig, da es der Polizei zuzuordnen ist. Neuere Vermögensabschöpfungsvorschriften (Art. 316h EGStGB) sind bei Urteilen nach dem 1.7.2017 anzuwenden. Tatprovokation erfordert mehr als bloße Ansprache durch Vertrauensperson.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - 4 StR 614/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 614/17
    Entscheidungsdatum : 12. März 2018
    Amtliche Quelle :

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