BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
BGH 20. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Eigenbedarfs für ihren Enkel und dessen Familie, der erst nach Mietvertragsabschluss infolge geänderter Lebensumstände entstanden ist. Die Beklagten widersprechen unter Berufung auf Härtegründe und nicht abgewohnte Investitionen.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 546 Abs. 1 BGB wirksam. Eigenbedarf war bei Vertragsschluss nicht absehbar, daher liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) vor. Härtegründe nach §§ 574 f. BGB rechtfertigen keine Fortsetzung des Mietverhältnisses, da die Beklagten das Risiko kurzer Mietdauer bewusst eingingen.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigungen sind auch kurz nach Mietbeginn zulässig, wenn der Bedarf bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Mieter sollten bei Investitionen und Flexibilitätswünschen befristete Mietverträge vereinbaren, um Kündigungsrisiken zu minimieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 233/12
Entscheidungsdatum : 19. März 2013
Amtliche Quelle :

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