BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R
LSG Baden-Württemberg 14. Dezember 2007
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BSG 19. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II und wird von der Beklagten verpflichtet, bei Folgeanträgen regelmäßig Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Sie bestreitet diese Pflicht ohne konkreten Missbrauchsverdacht und begehrt deren Feststellung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin ergibt sich aus §§ 60 ff. SGB I i.V.m. §§ 56 ff. SGB II. Die Vorlage von Kontoauszügen ist ein zulässiges Beweismittel, das auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht verlangt werden darf. Einschränkungen durch § 65 SGB I oder Datenschutzvorschriften (§§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X) sind nicht überschritten.

Praxishinweis
Leistungsempfänger sind bei jeder Antragstellung nach SGB II verpflichtet, Kontoauszüge vorzulegen, auch ohne Verdachtsmomente. Die Mitwirkungspflicht umfasst die Offenlegung relevanter Kontobewegungen, wobei Schwärzungen des Verwendungszwecks möglich sind. Verweigerung kann zur Leistungsverweigerung führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 10/08 R
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2009
    Amtliche Quelle :

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