BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19
AG Dortmund 6. Dezember 2018
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OLG Hamm 4. Juli 2019
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BGH 28. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt gem. §§ 1601, 7 UVG vom Beklagten für dessen Sohn aus erster Ehe. Streit besteht insbesondere über die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG sowie die Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Der Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln und nicht in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen (§ 6a BKGG, § 1606 BGB). Die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen sind nur anteilig bei der Selbstbehaltsbemessung zu berücksichtigen (§ 1603 BGB). Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, da die Berechnung der Unterhaltsleistung und die Berücksichtigung des Kinderzuschlags rechtlich zutreffend sind.

Praxishinweis
Der Kinderzuschlag mindert den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe und ist dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Eine Aufteilung analog § 1612b BGB wie beim Kindergeld findet nicht statt. Wohnkosten sind nur anteilig bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen höherer Wohnkosten ist nur ausnahmsweise möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 512/19
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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