BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
ArbG Essen 8. März 2018
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LAG Düsseldorf 13. Juli 2018
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BAG 24. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von Urlaub aus 2016 und 2017 während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Er war in der Arbeitsphase tätig, anschließend in der Freistellungsphase ohne Arbeitspflicht. Die Beklagte gewährte nur für die Arbeitsphase Urlaub.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase abgewiesen (§§ 1, 3 Abs. 1, 4, 7 Abs. 4 BUrlG). Das BAG bestätigt, dass der Urlaubsanspruch nach Arbeitspflicht zu berechnen ist (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Im Blockmodell besteht während der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht, folglich kein Urlaubsanspruch. Die vertraglichen Regelungen sind wirksam und unionsrechtskonform.

Praxishinweis
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist der Urlaubsanspruch strikt nach der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht zu berechnen. Urlaub entsteht nur für die Arbeitsphase, nicht für die Freistellungsphase. Eine Abgeltungspflicht für Urlaub aus der Freistellungsphase besteht nicht.

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  • 3Bei Altersteilzeit gilt: Wer im gesamten Jahr nicht arbeitet, bekommt auch keinen UrlaubEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 23. September 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 481/18
Entscheidungsdatum : 23. September 2019
Amtliche Quelle :

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