BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18
LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2018
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BAG 19. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit, verlangt Mehrarbeitszuschläge für über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistete Stunden. Die Beklagte verweigert Zuschläge mit der Begründung, die Schwelle für Mehrarbeit sei erst bei Überschreiten der Vollzeitstundenzahl erreicht. Streitgegenstand sind §§ 4 Nr. 4, 5 Nr. 5 MTV sowie § 4 Abs. 1 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Das BAG erkennt Mehrarbeit bei Teilzeit mit Jahresarbeitszeit ab Überschreiten der individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV). Eine Beschränkung auf Überschreiten der Vollzeitstundenzahl (§ 5 Nr. 5 MTV) widerspricht § 4 Abs. 1 TzBfG, da sie Teilzeitkräfte unmittelbar benachteiligt. Die Zuschläge dienen dem Schutz des individuellen Freizeitbereichs und sind anteilig zu gewähren.

Praxishinweis
Tarifliche Mehrarbeitszuschläge sind Teilzeitbeschäftigten mit Jahresarbeitszeit anteilig ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit zu gewähren. Eine Schwellenregelung, die auf Vollzeitstunden abstellt, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist unwirksam. Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 231/18
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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