BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
ArbG Aachen 19. November 2015
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LAG Köln 7. September 2016
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BAG 21. März 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, im Schichtdienst bei der Beklagten beschäftigt, verlangt für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag von 50 % gemäß § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i.V.m. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 statt des tariflich gezahlten Nachtschichtzuschlags von 15 %.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt keinen Anspruch auf den vollen 50 %-Zuschlag, da Nachtarbeits- und Nachtschichtzuschläge tariflich als sich ausschließende Zuschlagstatbestände geregelt sind (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i.V.m. § 3 Ziff. 3 Buchst. b und e MTV 1970). Die Differenzierung verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Nachtschichtarbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechtergestellt werden. Daraus folgt ein Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschlag von 35 %.

Praxishinweis
Tarifliche Zuschlagsregelungen, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb niedriger vergüten als außerhalb, können verfassungswidrig sein. Arbeitgeber sollten Nachtschichtarbeitnehmern ergänzend zum Nachtschichtzuschlag einen weiteren Nachtarbeitszuschlag gewähren, um Gleichheitsverstöße zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 34/17
Entscheidungsdatum : 21. März 2018
Amtliche Quelle :

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