BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16
LAG Berlin-Brandenburg 7. April 2016
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BAG 21. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Mindestlohndifferenzzahlung für Januar bis Juli 2015, da sie meint, die Beklagte erfülle den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG nicht. Streitgegenstand sind die Anrechnung von Zulagen und Prämien auf den Mindestlohn bei tatsächlicher Arbeitszeit.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und weist die Klage ab. Maßgeblich ist § 1 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 362 BGB: Der Mindestlohnanspruch ist durch Zahlung des Bruttogehalts einschließlich zwingend und transparent geregelter Zulagen und Prämien erfüllt. Die Berechnung muss auf tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden basieren. Die EuGH-Rechtsprechung (C-396/13) zur Einbeziehung aller Arbeitgebergegenleistungen wird beachtet.

Praxishinweis
Für die Mindestlohnprüfung sind alle vertraglich vereinbarten, regelmäßig gezahlten Zulagen und Prämien als Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Die tatsächliche Arbeitszeit ist schlüssig darzulegen. Pauschale oder leistungsbezogene Zulagen können den Mindestlohnanspruch erfüllen, sofern sie transparent und verpflichtend sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 374/16
Entscheidungsdatum : 20. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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