BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 264/12
BGH 12. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung aus rückwirkend neu festgesetzter Grundsteuer für 2002–2006. Die Klägerin erstellte Betriebskostenabrechnungen mit Vorbehalt einer Nachberechnung. Die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung erfolgte erst 2007, die Nachforderung wurde 2010 geltend gemacht. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen, hier dem Grundsteuerbescheid 2007. Die Nachforderung ist daher nicht verjährt. Ein Abrechnungs-Vorbehalt ist zulässig, wenn der Vermieter ohne Verschulden an rechtzeitiger Abrechnung gehindert ist (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Praxishinweis
Vermieter können Betriebskostenpositionen mit Vorbehalt abrechnen, wenn eine rechtzeitige Abrechnung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere bei rückwirkender Steuerfestsetzung. Eine Nachberechnung bleibt somit durchsetzbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 264/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 264/12
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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