BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 25/14
FG München 25. Februar 2014
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BFH 14. Juni 2016

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2008 ein Grundstück mit Doppelhaushälfte, nutzt eine Wohnung selbst und vermietet die andere. Innerhalb von drei Jahren führt er umfangreiche Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch. Das Finanzamt qualifiziert die Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigt, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, einschließlich Schönheitsreparaturen, innerhalb von drei Jahren nach Erwerb und bei Überschreiten der 15%-Grenze der Anschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 9 Abs. 1 EStG). Erstattungen Dritter sind nur in Höhe des Saldos anzurechnen. Die Sache wird zur Klärung der Erstattungsbehandlung an das FG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb können bei Überschreiten der 15%-Grenze nicht sofort als Werbungskosten abgezogen, sondern nur über AfA geltend gemacht werden. Erstattungen mindern die Bemessungsgrundlage der AfA entsprechend. Eine differenzierte Prüfung der Erstattungen ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 25/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 25/14
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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