BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 25/12 R
LSG Rheinland-Pfalz 19. Januar 2012
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BSG 18. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-980.8) für einen Patienten, der in einem Krankenhaus mit ärztlichem Bereitschaftsdienst für die gesamte Innere Abteilung behandelt wurde. Streitgegenstand ist die Abrechnung der DRG-Fallpauschale A07C.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 109 Abs. 4 SGB V i.V.m. KHEntgG und FPV 2008 sind die OPS-Mindestmerkmale kumulativ zu erfüllen. Die ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation ist nicht gewährleistet, wenn der Bereitschaftsdienst auch für Normalstationen zuständig ist. Strukturvoraussetzungen sind krankenhausbezogen zu prüfen, nicht einzelfallbezogen. Ein Einwandausschluss nach § 275 Abs. 1c SGB V greift nicht.

Praxishinweis
Die Abrechnung intensivmedizinischer Komplexbehandlungen nach OPS 8-980 setzt eine ausschließlich für die Intensivstation eingerichtete ständige ärztliche Anwesenheit voraus. Ein Bereitschaftsdienst, der mehrere Stationen betreut, genügt nicht. Strukturvoraussetzungen sind strikt zu beachten, Einzelfallprüfungen durch den MDK sind insoweit entbehrlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 25/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 25/12 R
    Entscheidungsdatum : 17. Juli 2013
    Amtliche Quelle :

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