BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 117/22
LG Itzehoe 14. April 2022
>
BGH 27. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung mit ca. 48 m² Wohnfläche. Sie mindert die Miete wegen angeblicher Wohnflächenunterschreitung von über 10 %. Der Kläger kündigt fristlos wegen Mietrückstands. Das Berufungsgericht bestätigt Räumungsanspruch, die Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf, da das Berufungsgericht § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV (Abzug von Türnischen bei Wohnflächenberechnung) verfehlt anwendet. Türnischen sind Wandöffnungen, unabhängig von Türrahmen oder tatsächlicher Nutzung. Die genaue Einordnung der streitigen Durchgänge als Türnischen ist unzureichend festgestellt, was die Minderungshöhe und Kündigungsberechtigung beeinflusst.

Praxishinweis
Bei Wohnflächenstreitigkeiten ist § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV strikt auszulegen: Türnischen sind alle Wandöffnungen als Durchgänge, nicht nur mit Türrahmen. Fehlerhafte Flächenberechnung kann Mietminderung und Kündigungsrecht erheblich beeinflussen. Sorgfältige Feststellungen sind für Kündigungsrechtserfolg unerlässlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Wohnfläche im MietvertragEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. April 2024

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. November 2023

  • 3Zum Begriff der Türnische i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlVEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 30. Oktober 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 117/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 117/22
Entscheidungsdatum : 26. September 2023
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text