BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18
BGH 10. April 2019

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Sachverhalt
Die Beklagten mindern seit Jahren die Miete wegen Wohnungsmängeln und zahlten ab März 2014 nur einen Teil der Gesamtmiete. Die Klägerin kündigt mehrfach außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten verweigern ab März 2016 die Duldung der Mängelbeseitigung mit Verweis auf laufende Beweisverfahren.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, da die Beklagten mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug sind. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB entfällt ab Verweigerung der Mängelbeseitigung, wodurch die Rückstände sofort fällig werden. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile erstreckt sich nicht auf Mängelfeststellungen als bloße Vorfragen (§§ 265, 325, 322 ZPO).

Praxishinweis
Mietminderungen begründen keinen Zahlungsverzug, solange der Mieter Mängelbeseitigung duldet. Verweigert der Mieter die Duldung, erlischt das Zurückbehaltungsrecht und Rückstände sind sofort zahlbar, was eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Rechtskräftige Zahlungsklagen binden nicht hinsichtlich Mängelfeststellungen als Vorfragen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 12/18
Entscheidungsdatum : 10. April 2019
Amtliche Quelle :

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