BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 19/14
AG Kassel 31. Januar 2013
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BGH 17. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen Mietrückständen, die der Beklagte vor und nach Insolvenzantragstellung auflaufen ließ. Die Beklagten berufen sich auf Mietminderung wegen Schimmelbefalls und ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben, Restschuldbefreiung läuft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) auf. Mietrückstände vor Insolvenzantrag sind bei Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB ist zeitlich und betragsmäßig zu begrenzen; ein unbegrenzter Einbehalt über das Vierfache der Minderung ist unverhältnismäßig.

Praxishinweis
Nach Enthaftungserklärung kann der Vermieter auch auf vor Insolvenzantrag entstandene Mietrückstände fristlos kündigen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind restriktiv auszulegen und bedürfen einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 19/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 19/14
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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