BAG, Urteil vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
LAG Rheinland-Pfalz 18. Juli 2019
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BAG 26. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, kaufmännische Angestellte, wird von der Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehlbuchungen und unrechtmäßiger Zahlungen in sechsstelliger Höhe in Anspruch genommen. Streit besteht über Wirksamkeit einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag und Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen der R an die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die Ausschlussklausel (§ 13 Arbeitsvertrag) wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB (Verjährung bei Vorsatz) nach § 134 BGB nichtig ist. Pauschale Verfallklauseln erfassen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung. Die Abtretung der Ansprüche der R ist unzureichend substantiiert und bedarf weiterer Prüfung.

Praxishinweis
Verfallklauseln in AGB, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, sind wegen § 202 Abs. 1 BGB regelmäßig nichtig. Arbeitgeber können sich auf personale Teilunwirksamkeit nicht berufen. Abtretungen von Schadensersatzansprüchen müssen klar und vollständig dokumentiert sein, um wirksam zu sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 58/20
Entscheidungsdatum : 25. November 2020
Amtliche Quelle :

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