BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 100/20
BGH 16. November 2021

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte regulierte auf Wiederbeschaffungsaufwand, der Kläger ließ das Fahrzeug für einen höheren Betrag reparieren und nutzte es weiter. Die Reparaturkosten überstiegen die 130%-Grenze der Sachverständigenschätzung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 287, § 529 ZPO. Der BGH bestätigt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts besteht, wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang der Sachverständigenschätzung erfolgt. Die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Beweiswürdigung entfällt bei unklarer Gutachtenlage. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswerts kann trotz abweichender Sachverständigenschätzung Ersatz bis zur 130%-Grenze verlangt werden, sofern fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird. Berufungsgerichte müssen bei unklaren Gutachten eigenständig Beweiswürdigung vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 100/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 100/20
Entscheidungsdatum : 16. November 2021
Amtliche Quelle :

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