BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
LG Limburg 22. November 2019
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BGH 12. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall durch fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Nach Erwerb eines Ersatzfahrzeugs begehrt er zudem Ersatz der darauf entfallenen Umsatzsteuer. Die Beklagten bestritten die Höhe der Reparaturkosten und Umsatzsteuererstattung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 249 BGB nur die Reparaturkosten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sind. Die Umsatzsteuer ist nur bei konkreter Abrechnung tatsächlich angefallener Kosten ersatzfähig. Eine Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig (Vermischungsverbot).

Praxishinweis
Geschädigte können bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe der hypothetischen Reparaturkosten geltend machen. Umsatzsteueransprüche setzen jedoch eine konkrete Abrechnung voraus; fiktive Abrechnung schließt Umsatzsteuerersatz aus. Revision wurde zugelassen, Urteil zurückverwiesen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 513/19
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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