BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17
LAG Niedersachsen 29. November 2016
>
BAG 19. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Lehrer im öffentlichen Dienst, streitet mit dem Beklagten über die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2015. Die Parteien hatten den Beendigungszeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI hinausgeschoben. Eine Erhöhung der Arbeitszeit erfolgte separat.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 41 Satz 3 SGB VI erlaubt das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Vorschrift ist unions- und verfassungsrechtlich (Art. 12, Art. 3 GG) zulässig. Änderungen sonstiger Arbeitsbedingungen, die nicht zeitgleich mit der Befristungsvereinbarung erfolgen, beeinträchtigen die Wirksamkeit der Befristung nicht.

Praxishinweis
Befristungen nach § 41 Satz 3 SGB VI sind auch ohne Sachgrund wirksam, wenn sie das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze hinauszögern. Änderungen der Arbeitsbedingungen außerhalb des Befristungszeitpunkts berühren die Befristungskontrolle nicht. Dies erleichtert flexible Übergangsregelungen im öffentlichen Dienst.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge7

  • 1BAG zur Befristung von RentnernEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 7. Januar 2019

  • 2BAG zur Befristung von RentnernEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 7. Januar 2019

  • 3Vertragsverlängerung im Rentenalter führt nicht zu Dauer-StelleEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 70/17
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text