BAG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 AZR 865/16
LAG Berlin-Brandenburg 18. August 2014
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BAG 3. Dezember 2014
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BAG 21. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 2011 Geschäftsführer der Beklagten-GmbH und zugleich Arbeitnehmer, wurde zum 31. August 2014 ordentlich gekündigt. Er rügt die sozial ungerechtfertigte Kündigung und beruft sich auf Kündigungsschutz nach §§ 1, 6, 14 KSchG sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz für Organmitglieder ausschließt, solange die Organstellung zum Kündigungszeitpunkt besteht. Die Organstellung des Geschäftsführers ist nicht durch interne Weisungsbeschränkungen oder nachträgliche Amtsniederlegung entfallen. Ein Rechtsmissbrauch der Bestellung oder treuwidrige Kündigung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, auch wenn sie zugleich Arbeitnehmer sind. Die Organstellung zum Kündigungszeitpunkt ist maßgeblich, interne Beschränkungen der Vertretungsmacht bleiben ohne Einfluss. Treuwidrigkeit muss konkret nachgewiesen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 AZR 865/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 865/16
Entscheidungsdatum : 20. September 2017
Amtliche Quelle :

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