BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährige Kassiererin, löste in ihrer Filiale zwei nicht abgezeichnete Leergutbons (Wert 1,30 €) zum eigenen Vorteil ein, obwohl ihr bekannt war, dass diese zuvor als „Fehlbons“ verwahrt wurden. Die Beklagte kündigte außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich.

Entscheidungsgründe
Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, da trotz vorsätzlicher Pflichtverletzung und Vertrauensbruch eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Die Wertigkeit der Sache ist unerheblich; entscheidend ist die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der langjährigen, beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit. Die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Praxishinweis
Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung, auch bei geringem Schaden. Jedoch ist stets eine umfassende Einzelfallprüfung mit Interessenabwägung vorzunehmen; eine Abmahnung bleibt regelmäßig erforderlich, insbesondere bei erstmaligen Verstößen und langjähriger Betriebszugehörigkeit.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. März 2018

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 541/09
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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