BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2008
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BAG 15. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Die Beklagte beruft sich auf ihr Direktionsrecht (§ 106 GewO) und eine behördliche Ausnahmebewilligung (§ 13 ArbZG) zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitsverträge enthalten keine ausdrücklichen Ausschlussklauseln.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Weisungsrecht der Beklagten zur Arbeitszeitverteilung umfasst auch Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG vorliegt. Ein vertraglicher Ausschluss ist nicht erkennbar, da keine besonderen Umstände eine Beschränkung des Direktionsrechts begründen. Die Klauseln sind wirksam und nicht überraschend oder unklar (§§ 133, 157, 305 BGB).

Praxishinweis
Arbeitgeber können bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmebewilligung Sonn- und Feiertagsarbeit kraft Direktionsrechts anordnen, sofern der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Beschränkung enthält. Eine langjährige Praxis ohne Sonn- und Feiertagsarbeit begründet keinen Ausschlussanspruch des Arbeitnehmers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 757/08
Entscheidungsdatum : 14. September 2009

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