BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - V B 46/24
BFH 28. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem finanzgerichtlichen Urteil, das die steuerliche Anerkennung der Anschaffung und Nutzung eines Fahrzeugs für das Unternehmen verneint. Streitgegenstand sind u.a. Verfahrensmängel und die Auslegung des Unternehmensgegenstands.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die Klägerin nicht darlegt, dass das Urteil auf den behaupteten Mängeln beruht. Insbesondere sind Verletzungen des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 GG) und der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend belegt. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht dargetan.

Praxishinweis
Zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln ist eine konkrete Darlegung erforderlich, dass das Urteil auf diesen beruht. Pauschale Rügen ohne Nachweis der Entscheidungsrelevanz genügen nicht. Die Einzelfallwürdigung des Unternehmensgegenstands bleibt Sache des FG, Revision wird nur bei klaren Rechtsfragen zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - V B 46/24
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 46/24
    Entscheidungsdatum : 27. November 2025
    Amtliche Quelle :

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