BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 984/22
BGH 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Passat mit Dieselmotor EA 288 (Euro 6). Er fordert Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der BGH hält die EG-FGV-Bestimmungen als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB für anwendbar und erkennt einen Anspruch auf Differenzschadenersatz an. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zum Differenzschaden oder zur deliktischen Haftung getroffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV auf Differenzschadenersatz. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Schadens geben und deliktische Haftung prüfen. Rückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 984/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 984/22
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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