BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - VIa ZR 293/24
BGH 9. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug. Die Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs wird in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Kläger verkauft das Fahrzeug vor Prozessende weiter und beantragt Revision.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdewert gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 20.000 EUR nicht übersteigt. Der Wert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der Entscheidung, wobei der Verkaufserlös des Fahrzeugs als Vorteil nach § 249 BGB anzurechnen ist. Hilfsanträge auf Differenzschaden erhöhen den Wert nicht, da wirtschaftliche Identität mit dem Hauptantrag besteht.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzklagen Zug um Zug gegen Herausgabe ist der Erlös aus Weiterveräußerung des Fahrzeugs bei der Wertberechnung für die Revisionszulassung anzurechnen. Differenzschadensersatzansprüche sind wirtschaftlich mit dem Hauptanspruch identisch und beeinflussen den Streitwert nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - VIa ZR 293/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 293/24
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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