BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20
LAG Niedersachsen 9. Juni 2020
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BAG 27. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Überlassung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, insbesondere seines E-Mail-Verkehrs. Das Landesarbeitsgericht verurteilt nur zur Herausgabe der bereits ausgegebenen Datenkopie, die Klage auf weitere E-Mails wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Die ungenaue Bezeichnung der E-Mails führt zu Vollstreckungsunsicherheiten. Eine Stufenklage gem. § 254 ZPO ist zur Konkretisierung erforderlich, um den Anspruch vollstreckbar zu machen.

Praxishinweis
Bei Klagen auf Datenkopien nach Art. 15 DSGVO ist auf eine präzise Bestimmung der begehrten Daten zu achten. Unbestimmte Anträge auf umfassende E-Mail-Kopien sind unzulässig. Die Stufenklage bietet ein geeignetes Verfahren zur schrittweisen Konkretisierung und Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 342/20
Entscheidungsdatum : 26. April 2021
Amtliche Quelle :

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