BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15
LG Düsseldorf 13. August 2013
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OLG Düsseldorf 1. Juni 2015
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BGH 21. November 2017

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung wegen fehlerhafter Risikoaufklärung im Emissionsprospekt. Beklagte sind die Prospekt-Herausgeberin, die Fondsgesellschaft und die finanzierende Bank. Die Klage stützt sich auf Prospekthaftung (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB) und sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Klage wegen angeblicher Unbestimmtheit abgewiesen. Der BGH hebt dies auf und stellt klar, dass die Klage zulässig ist, da die Ansprüche im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, die auf demselben fehlerhaften Prospekt beruhen, begründen keine unzulässige alternative Klagehäufung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Praxishinweis
Bei Prospekthaftungsfällen sind Schadensersatzansprüche aus verschiedenen Normen, die auf denselben fehlerhaften Prospekt gestützt werden, als einheitlicher Streitgegenstand zu behandeln. Die Klage ist auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter zulässig, ohne Reihenfolgeangabe der Anspruchsgrundlagen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 180/15
Entscheidungsdatum : 21. November 2017
Amtliche Quelle :

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