BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15
OLG Brandenburg 19. März 2015
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BGH 21. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhebt im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte, gestützt auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen (§§ 214, 215 BGB). Die Beklagte hat die verjährten Zinsen vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen und verzichtet auf deren Einziehung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ausnahmsweise, da die Beklagte nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt (§ 767 ZPO). Indizien wie die Klageerhebung zur Unzeit im laufenden Verfahren, der Verzicht der Beklagten auf die verjährten Zinsen und die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung aus dem Vermögen der Klägerin sprechen für prozesszweckfremde Zielverfolgung (§ 226 BGB).

Praxishinweis
Vollstreckungsabwehrklagen wegen verjährter Grundschuldzinsen sind grundsätzlich zulässig. Fehlt jedoch die Vollstreckungsabsicht des Gläubigers und liegen Indizien für eine prozessmissbräuchliche Verzögerung vor, kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 230/15
Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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