BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19
BGH 8. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Gebrauchtfahrzeug mit Dieselmotor EA189. Die Beklagte nutzte Motoren der Muttergesellschaft Volkswagen AG, die eine Prüfstandserkennungssoftware enthielten, welche gesetzliche Emissionsgrenzwerte nur im Prüfstandsbetrieb einhielt.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der Haftung aus §§ 826, 31 BGB, da das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Eine Wissenszurechnung über Konzern- oder Tochtergesellschaften hinaus ist unzulässig. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten wurde zu Unrecht angenommen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für Kenntnis oder Beteiligung der Beklagten vorliegen.

Praxishinweis
Für eine Haftung einer juristischen Person aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) ist zwingend erforderlich, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den Tatbestand persönlich erfüllt. Wissenszusammenrechnung innerhalb oder über Konzernstrukturen ist ausgeschlossen. Sekundäre Darlegungslasten setzen konkrete Anhaltspunkte voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 505/19
Entscheidungsdatum : 7. März 2021
Amtliche Quelle :

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