BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
ArbG Köln 17. Juni 2008
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LAG Köln 18. Dezember 2009
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BAG 15. November 2011

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Änderung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses der Beklagten, insbesondere die Ersetzung der Formulierung „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt, die Revision beschränkt sich auf diese Passage.

Entscheidungsgründe
Das Zeugnis erfüllt die Anforderungen des § 109 GewO (Zeugniserteilung, Zeugniswahrheit, Zeugnisklarheit). Die Formulierung „kennen gelernt“ stellt keinen verschlüsselten Geheimcode dar und vermittelt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts eine positive Bewertung. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht, der Zeugnisanspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Praxishinweis
Arbeitgeber genießen bei Zeugnisformulierungen einen Beurteilungsspielraum, solange das Zeugnis klar, wahrheitsgemäß und wohlwollend ist. Die Wendung „kennen gelernt“ ist nicht per se negativ zu werten und bedarf keiner Korrektur, sofern der Gesamtzusammenhang positiv bleibt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 386/10
Entscheidungsdatum : 15. November 2011
Amtliche Quelle :

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