BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14
BGH 21. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, für den ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssorge bestellt ist, verlangt von der Beklagten Auszahlung eines Girokontoguthabens. Die Beklagte zahlte an den Kläger, der das Geld ohne Zustimmung des Betreuers an Dritte weitergab. Streit besteht über die Erfüllungswirkung der Auszahlung.

Entscheidungsgründe
Die Zahlung an den unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten führt mangels Empfangszuständigkeit nicht zur Erfüllung (§§ 1903 Abs. 1 Satz 2, 108, 362 BGB). Der Schutz des Betreuten hat Vorrang vor dem Gutglauben des Zahlungsempfängers. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger scheitert, da dieser den Anspruch gegen den Dritten abtreten kann.

Praxishinweis
Zahlungen an Betreute mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge sind ohne Zustimmung des Betreuers rechtlich unwirksam und führen nicht zur Erfüllung. Gläubiger tragen das Risiko fehlender Kenntnis und können Rückabwicklung nur über Bereicherungsansprüche gegen den Betreuten oder Dritte verfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 234/14
Entscheidungsdatum : 20. April 2015
Amtliche Quelle :

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